Ziel ist es, dass der Waldbesitzer seine Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und insbesondere gegenüber den in seinem Wald arbeitenden Menschen in vollem Umfang wahrnimmt. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz besitzen bei der Waldarbeit Priorität. Die vielfältigen sozio-ökonomischen Funktionen des Waldes werden dabei sichergestellt und gefördert.
6.1 Für den Fall, dass eigenes Personal beschäftigt wird, wird ein den betrieblichen Verhältnissen angepasster Bestand von forstwirtschaftlich ausgebildetem Fachpersonal erhalten oder geschaffen. Als Fachpersonal gelten Arbeitskräfte, die eine der Tätigkeit entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben oder über mehrjährige Berufserfahrung verfügen.
6.2 Private Selbstwerber weisen die Teilnahme an einem qualifizierten Motorsägenlehrgang nach.
a) Als Nachweis dient eine Teilnahmebescheinigung, aus der die Schulungsinhalte ersichtlich sind.
b) Ein Motorsägenlehrgang gilt als qualifiziert, wenn dieser den Selbstwerber zur Holzernte (stehendes Holz) bzw. -aufarbeitung (liegendes Holz) befähigt. Siehe Leitfaden 7 mit Schulungsanforderungen.
c) Durch eine Selbsterklärung des Selbstwerbers wird gewährleistet, dass Brennholz für den eigenen Verbrauch geworben wird und es sich nicht um einen gewerblichen Selbstwerber handelt.
6.3 Im Forstbetrieb eingesetzte forstwirtschaftliche Dienstleistungs-, Lohnunternehmer und gewerbliche Selbstwerber verfügen über die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation (siehe Leitfaden 8).
6.4 In der Waldarbeit werden nur solche Dienstleistungs-, Lohnunternehmer und gewerbliche Selbstwerber eingesetzt, die ein von PEFC Deutschland anerkanntes Zertifikat* besitzen.
a) Beim Einsatz von Dienstleistungs- und Lohnunternehmern sowie gewerblichen Selbstwerbern, die ein von PEFC anerkanntes Zertifikat besitzen, können die im Leitfaden 8 aufgelisteten Anforderungen als erfüllt angesehen werden.
b) Von dieser Regelung sind ausgenommen:
- Betriebe, die nach § 19 UStG „Besteuerung der Kleinunternehmer“ keine Umsatzsteuer leisten.
- die Aufarbeitung von nachgewiesenem Kalamitätsholz, wenn diese nicht voll- oder hochmechanisiert erfolgt.
Erläuterung: Hier sind alle Holzernteverfahren gemeint, bei denen hauptsächlich Kranvollernter (Harvester) und Tragrückeschlepper (Forwarder) zum Einsatz kommen, ggf. mit motor-manueller Beifällung / Abstocken; nicht gemeint sind Spezialverfahren (z.B. Seilkran, Laubauer Verfahren).
Der Waldbesitzer stellt in diesem Fall die Einhaltung der PEFC-Standards (siehe Leitfaden 8) durch eigene Kontrollen/Überprüfungen sicher und dokumentiert diese.
c) Der Begriff „Waldarbeit“ umfasst folgende Tätigkeiten: Holzernte, Rückearbeiten, Waldpflege und Pflanzung.
* Die Liste der aktuell anerkannten Zertifikate finden Sie unter https://pefc.de/fur-unternehmen/forstunternehmerzertifikate
6.5 Die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Versicherungsträger und die Betriebssicherheitsverordnungen werden eingehalten. Die Überprüfung der Fachkunde der im Forstbetrieb Beschäftigten wird dokumentiert. Praxisschulungen werden protokolliert. Hierzu gehört auch eine funktionierende Rettungskette.
6.6 Für handgeführte Arbeitsgeräte mit Verbrennungsmotor werden Sonderkraftstoffe verwendet. Private Selbstwerber weisen die Verwendung von Sonderkraftstoffen nach (Selbsterklärung).
6.7 Allen im Forstbetrieb eingesetzten Beschäftigten wird die Möglichkeit zur Aus- / Fort- /Weiterbildung gegeben. Derartige Maßnahmen werden dokumentiert. Neben dem Angebot der Bildungsträger wird auch die Teilnahme des Betriebes an unverbindlichen Praxisschulungen des Unfallversicherungsträgers anerkannt.
6.8 Die Beschäftigten in der Forstwirtschaft werden auf der Grundlage geltender Tarifverträge der Forstwirtschaft beschäftigt. Sofern für den einzelnen Betrieb oder Beschäftigten keine Tarifbindung vorliegt, kommen regional geltende vergleichbare Bedingungen der Forstwirtschaft zur Anwendung, z.B. der jeweilige Branchentarif der Forstlichen Erzeugerstufe bzw. für Forstbedienstete. Sie werden Bestandteil des Arbeitsvertrages.
6.9 Die Mitgestaltung des Betriebsgeschehens im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze der Mitbestimmung steht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen.
6.10 Die Öffentlichkeit hat zum Zwecke der Erholung freien Zutritt zum Wald. Beschränkungen sind zulässig, insbesondere zum Schutz der Ökosysteme sowie aus Gründen der forstlichen und jagdlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers. Bei der Waldbewirtschaftung werden die Erholungsfunktion und der ästhetische Wert des Waldes berücksichtigt.
6.11 Auf Standorte mit anerkannter besonderer historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung wird besondere Rücksicht genommen.