FAQ zum PEFC-Fördermodul: Kriterien
Wir beantworten Ihre häufigsten Fragen zu den 12 Waldbewirtschaftungsanforderungen des PEFC-Fördermoduls
Auf dieser Seite finden Sie ein ausführliches FAQ zu den Kriterien des PEFC-Fördermoduls. Bitte beachten Sie zudem auch das FAQ der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) zu den Kriterien des klimaangepassten Waldmanagements sowie das von der FNR publizierte Glossar zu Definitionen und Erläuterungen zu einzelnen Kriterien des klimaangepassten Waldmanagements für eine Finanzierung zusätzlicher Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen.
Unsere PEFC-Videosprechstunde zum Fördermodul: Ihre Fragen zu den 12 Kriterien
Inhalt dieser Seite
Fragen zum Kriterium 1: Vorausverjüngung
Fragen zum Kriterium 2: Naturverjüngung
Fragen zum Kriterium 3: künstliche Verjüngung
Fragen zum Kriterium 4: Sukzessionsstadien
Fragen zum Kriterium 5: klimaresiliente, standortheimische Baumartendiversität
Fragen zum Kriterium 6: Verzicht auf Kahlschläge
Fragen zum Kriterium 7: Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz
Fragen zum Kriterium 8: Habitatbäume
Fragen zum Kriterium 9: Rückegassen
Fragen zum Kriterium 10: Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel
Fragen zum Kriterium 11: Wasserrückhaltung
Fragen zum Kriterium 12: Natürliche Waldentwicklung auf 5 % der Waldfläche
Fragen zu Kriterium 1: Vorausverjüngung
In bestimmten Beständen, beispielsweise bei der Verjüngung von Eichenbeständen, muss ausreichend Licht vorhanden sein. Bis zu welchem Bestockungsgrad darf der Altbestand ggf. aufgelichtet werden?
Lichtsteuerung zur Einleitung von Verjüngung ist grundsätzlich möglich. Eine Auflichtung durch Kahlschläge größer 0,3 ha ist allerdings nicht zulässig. Als Anhaltspunkt für einen Bestockungsgrad unter Berücksichtigung des Kriteriums 6 (Verzicht auf Kahlschläge) könnte daher folgende Faustformel gelten: "Kein Bestockungsgrad von unter 0,3 auf einer Fläche von mehr als 0,3 ha". Damit sollte beispielsweise auch die Einleitung von Eichenverjüngung möglich sein.
Zu beachten sind hier ggf. auch weitere Regelungen aus dem PEFC-Standard für nachhaltige Waldbewirtschaftung.
Wie groß muss der Umfang der 5- bzw. 7 jährigen Verjüngung bei der Bestandesnutzung sein?
Die Verjüngung muss im gesamten Bestand „gesichert etabliert“ sein.
Fragen zu Kriterium 2: Naturverjüngung
Welche räumliche und zeitliche Bezugseinheit ist für dieses Kriterium heranzuziehen?
Räumliche Bezugseinheit: Die waldbauliche Behandlungseinheit. Dies kann der in der forstlichen Planung ausgewiesene Bestand sein, je nach örtlicher Gegebenheit aber auch eine kleinere oder größere räumliche Einheit.
Bezugszeitraum: Die Vorgaben des Kriteriums sind innerhalb des im jeweiligen Landeswaldgesetz vorgegebenen Zeitraumes zur Erfüllung der Wiederaufforstungsverpflichtung umzusetzen.
Wie ist vorzugehen, wenn sich auf der Fläche nur bzw. vor allem Fichte naturverjüngt, die nicht standortheimisch ist?
Es muss sichergestellt sein, dass die Fichtennaturverjüngung auch um Mischbaumarten ergänzt wird, sodass im Endbestand ein Mischungsanteil von 51 % standortheimische Baumarten erreicht wird. Dies muss nicht notwendigerweise durch Pflanzung erfolgen, sondern kann beispielsweise durch zusätzlichen Anflug und das aktive Fördern von Nebenbaumarten wie Birke, Bergahorn oder anderen, sofern ausreichend vorhanden, erreicht werden. Innerhalb der Förderperiode von 10 Jahren müssen entsprechende Schritte erkennbar sein.
Ist es möglich, nicht-standortheimische Baumarten aktiv in Bestände mit vorhandener Naturverjüngung einzubringen? Was ist dabei ggf. zu beachten?
Das Kriterium 2 verlangt, dass vorhandene Naturverjüngung, sofern diese überwiegend (mind. 51 %) aus standortheimischen Baumarten besteht, Vorrang haben soll. Dies schließt eine Ergänzung um nicht-standortheimische Baumarten nicht grundsätzlich aus. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass der Anteil standortheimischer Baumarten in dem jeweiligen Bestand hierdurch nicht unter 51 % absinkt.
Sollte die vorhandene Naturverjüngung hingegen aus überwiegend nicht-standortheimischen Baumarten bestehen, lautet die Vorgabe, durch die Ergänzung (durch Pflanzung, Anflug oder Mischungsregulierung) weiterer Mischbaumarten einen Mischungsanteil von mind. 51 % standortheimischen Baumarten in dem jeweiligen Endbestand sicherzustellen. Bis Ende der Förderperiode muss eine entsprechende Entwicklung erkennbar sein. Auch dies schließt ein aktives Einbringen nicht-standortheimischer Baumarten nicht grundsätzlich aus.
Wichtig ist hierbei anzumerken, dass dafür die jeweiligen Flächenanteile im Bestand und nicht die Pflanzenzahlen ausschlaggebend sind. So können bspw. auf einer 1 ha großen Verjüngungsfläche, die teilweise bereits mit Naturverjüngung (überwiegend standortheimisch) bestockt ist, so viele nicht-standortheimische Pflanzen eingebracht werden, bis der Flächenanteil der nicht standortheimischen Baumarten insgesamt 0,49 ha erreicht hat.
Wo finde ich Aussagen zu standortheimischen Baumarten (zur potenziell natürlichen Vegetation, pnV) in meiner Region?
Wichtig ist, dass der Begriff „standortheimisch“ nicht gleichbedeutend mit „heimisch“ oder „standortgerecht“ ist. "Standortheimisch" definiert die heutige potenzielle natürliche Vegetation (pnV) in einem Gebiet.
Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) stellt einen Online-Kartendienst zur Verfügung, auf welchem die pnV abgerufen werden kann. Dieser ist unter: https://www.floraweb.de/lebensgemeinschaften/vegetationskarte.html#close erreichbar. Es können auch andere Quellen verwendet werden.
Fragen zu Kriterium 3: künstliche Verjüngung
Welche Baumarten gelten als standortheimisch?
"Standortheimisch" umfasst die Baumarten, die in der PNV, gemäß Kartierung des Bundesamts für Naturschutz (BfN) (siehe FloraWeb) oder der Länder (einige Länder verfügen über weitere Detailkartierungen), auf dem jeweiligen Standort in Deutschland vorkommen würden. Zur weiteren Orientierung können für den jeweiligen Standort die standortheimischen Baumartenempfehlungen der Länder gemäß GAK-Rahmenplan oder auch die PNV Waldtypen-Baumartenliste der Naturwald Akademie herangezogen werden.
Quelle: Siehe dazu FAQs der FNR zu Kriterium 3.
Welche räumliche und zeitliche Bezugseinheit ist für dieses Kriterium heranzuziehen?
Räumliche Bezugseinheit: Die waldbauliche Behandlungseinheit. Dies kann der in der forstlichen Planung ausgewiesene Bestand sein, je nach örtlicher Gegebenheit aber auch eine kleinere oder größere räumliche Einheit.
Bezugszeitraum: Die Vorgaben des Kriteriums sind innerhalb des im jeweiligen Landeswaldgesetz vorgegebenen Zeitraumes zur Erfüllung der Wiederaufforstungsverpflichtung umzusetzen.
Bedeutet Kriterium 3, dass, je nach Standort, bei der Kunstverjüngung mindestens 51% standortheimische Baumarten gepflanzt werden müssen?
Ja. Bei der künstlichen Verjüngung ist ein überwiegender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhalten. Sollten in den Baumartenempfehlungen weitere standortheimische Baumarten, zusätzlich zu den Hauptbaumarten, aufgeführt werden, so können diese ebenfalls beteiligt werden.
Wäre bei der künstlichen Verjüngung eine Kombination aus beispielsweise 49% Douglasie und 51% Hybridlärche noch möglich?
Nein. Zwar würde es sich um eine Mischung handeln. Aber beide Baumarten gelten nicht als standortheimische Baumarten. Ihr Anteil wäre daher insgesamt auf maximal 49 Prozent zu beschränken.
Fragen zu Kriterium 4: Sukzessionsstadien
Welche Größenordnung versteht man unter "kleinflächigen Störungen"?
Bis zu 0,3 ha.
Ist die Regelung so zu verstehen, dass bei jeder Störung bis 0,3 ha die Sukzession zugelassen werden muss und nicht gepflanzt bzw. gesteuert werden darf?
Es wird gefordert, dass Sukzession zugelassen wird, nicht, dass die Flächen der Sukzession überlassen werden. Eine Ergänzung der Sukzession durch Pflanzung, um z.B. gezielt standortheimische Baumarten einzubringen, ist weiterhin möglich.
Fragen zu Kriterium 5: klimaresiliente, standortheimische Baumartendiversität
Fragen zu Kriterium 6: Verzicht auf Kahlschläge
Auf welche Ausgangsgröße bezieht sich der Verweis zum Belassen von 10% der Derbholzmasse auf der jeweiligen Fläche bei Sanitärhieben (Kalamitätsnutzung)?
Die 10% beziehen sich auf die tatsächlich genutzte Schadholzmenge.
Wie verhält es sich mit Umbau von Fichtenbeständen in Misch- bzw. Laubholzbestände - gelten dafür durchgeführte Saumschläge im Sinne der Richtlinie als Kahlschlag?
Auch bei einem Umbau (ohne Sanitärhiebe / Kalamitäten) von Fichtenbeständen hin zu Misch- oder Laubholzbeständen gilt das Kahlschlagsverbot. Flächige Auflichtungen sind auf maximal 0,3 ha zu begrenzen.
Gilt eine Fläche, auf der 2 m hohe Baumstümpfe stehen gelassen werden, auch als Kahlschlag?
Dies gilt auch als Kahlschlag, wenn der Bestand über das in der Förderrichtlinie beschriebene Maß („flächenhafte Nutzung ab einer Hiebsfläche von 0,3 ha“) genutzt wurde und lediglich Hochstümpfe verbleiben. Sollte aus Kalamitätsgründen eine Fläche beräumt werden, können Hochstümpfe allerdings ein geeignetes Verfahren sein, um Totholz anzureichern und so die geforderte Derbholzmasse zu erreichen.
Wenn eine Kalamität über die Flächengröße von 0,3 ha hinaus geht, ist in diesem Fall der nötige Kahlschlag möglich?
Bei der Entfernung von befallenen oder abgestorbenen Bäumen auf einer Kalamitätsfläche handelt es sich nicht um einen Kahlschlag, denn unter Kahlschlag ist ein waldbauliches Verfahren zu verstehen. Zwar ist das Resultat einer Kalamität auch eine Kahlfläche, hierfür gilt aber nicht die Größenbegrenzung des Kriteriums 6.
Muss bei Borkenkäfergefahr (risikobehafteter Fichtenbestand) auch Derbholz auf der Fläche verbleiben?
Sofern eine Räumung nachweislich (!) staatlich angeordnet ist, ist es zulässig, das Kriterium 2.2.6 auf der Fläche nicht anzuwenden.
Ist eine Verlichtung unter einen Bestockungsgrad von 0,2 zur Einleitung z.B. einer Kiefernverjüngung noch zulässig?
Um dem Kriterium 6 (Kahlschlagverbot) der Richtlinie gerecht zu werden, kann die Faustformel gelten: kein Bestockungsgrad unter 0,3 auf einer Fläche von über 0,3 ha. Damit sollte auch die Einleitung einer Kiefernverjüngung möglich sein.
Fragen zu Kriterium 7: Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz
In welcher Form und Menge soll die Erhöhung von Totholz erreicht werden?
Hier gibt es keine Vorgaben, weder quantitativ bzgl. Festmeter pro Hektar noch qualitativ. Es sollte aber eine Verbesserung erreicht werden und nachweislich sichtbar sein.
Wie kann für die Überprüfung nachgewiesen werden, dass der Totholzanteil gesteigert wurde?
Da es keine Vorgaben hinsichtlich der Totholzmenge gibt, weder quantitativ bzgl. Festmeter pro Hektar noch qualitativ, müssen Waldbesitzende dazu keine Daten erheben - sondern gegenüber den Auditorinnen und Auditoren zum Beispiel glaubhaft ihre Planung darlegen, wie eine Verbesserung in Bezug auf Totholz erreicht werden soll oder bereits durchgeführte Maßnahmen zur Totholzanreicherung im Wald aufzeigen.
Ist das gezielte Anlegen von Hochstümpfen bei der Umsetzung des Kriteriums 7 verpflichtend?
Es gibt keine Verpflichtung zur Anlage von Hochstümpfen. Wenn auf einzelnen Flächen kein hinreichender Anteil von Totholz erreicht werden kann, so kann das Anlegen von Hochstümpfen ein geeignetes Verfahren sein, Totholz künstlich anzureichern.
Fragen zu Kriterium 8: Habitatbäume
Wie müssen Habitatbäume markiert werden?
Habitatbäume oder Habitatbaumanwärter sind permanent zu kennzeichnen und sollten im Bestand deutlich erkennbar und auffindbar sein. Ob dies mit Sprühfarbe, Reißhaken, Plaketten oder auf anderem Wege vorgenommen wird, können Waldbesitzende selbst entscheiden. Da sowohl Farbe als auch Bänder über einen längeren Zeitraum witterungsanfällig sein können, empfiehlt die FNR, zusätzlich zur Markierung im Bestand, die GPS-Koordinaten der Habitatbäume einzulesen.
Wie lange habe ich Zeit, die Habitatbäume auszuweisen?
Zwei Jahre nach Datum der Antragsstellung müssen die Habitatbäume im Bestand dauerhaft markiert sein.
Müssen Habitatbäume auf einer Karte dokumentiert oder eingemessen werden?
Nein. Die Dokumentation auf einer Forst- oder Flurkarte oder das Einmessen von GPS-Koordinaten wird empfohlen, jedoch gibt es hierfür keine verpflichtenden Vorgaben.
Wie sollen die Habitatbäume auf der Waldfläche verteilt sein bzw. können sie in Gruppen ausgewiesen werden?
Das Kriterium 8 verlangt grundsätzlich eine gleichmäßige Verteilung von fünf Habitatbäumen pro Hektar Waldfläche, aber ermöglicht in Ausnahmefällen auch Alternativen: Wenn eine Verteilung von fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar nicht möglich ist (z. B. durch Kalamitäten oder weil dies aufgrund einer höheren Anzahl bereits vorhandener wertvoller Habitatbäume in anderen Beständen als wenig sinnvoll erachtet wird), können diese entsprechend anteilig auf den gesamten Betrieb verteilt werden, dabei ist eine Klumpung (Habitatbaumgruppen) möglich. Falls im Nachbarbestand ökologisch wertvollere Bäume stehen, kann die erforderliche Zahl auch dorthin verschoben werden. Eine gesamtbetriebliche Klumpung ist nicht zulässig.
Bitte beachten:
1) Bei der Auswahl von Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern soll naturschutzfachlich wertvolleren Bäumen der Vorzug gegeben werden.
2) Bei einer anteiligen Verteilung der Habitatbäume sind explizit Flächen ausgeschlossen, die nach dem Kriterium 12 einer natürlichen Waldentwicklung vorbehalten sind oder Flächen auf denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Nutzung ausgeschlossen ist.
Muss es sich bei Habitatbäumen zwingend um stehende Bäume handeln oder dürfen es auch bereits liegende / abgestorbende Bäume sein?
Bei Ausweisung eines Habitatbaumes muss es sich immer um einen stehenden Baum handeln, der aber bereits abgestorben sein darf. Wenn dieser später umkippen sollte, bleibt es ein Habitatbaum.
Was passiert, wenn der ausgewiesene Habitatbaum abstirbt?
Ausgewiesene Habitatbäume bleiben anerkannte Habitatbäume, auch wenn sie später absterben.
Gibt es ein Mindestalter für Habitatbäume?
Ein Mindestalter ist nicht vorgeschrieben.
Wie können Habitatbäume ausgewiesen werden, wenn es sich bei der Waldfläche um eine 100%ige Kalamitätsfläche oder große Jungbestandsflächen handelt?
Kriterium 8 ermöglicht auch die Ausweisung von Habitatbaumanwärtern, es können also auch Bäume aus Naturverjüngung oder Pflanzung nachweislich als Habitatbaumanwärter gekennzeichnet werden. Bei der Auswahl von Habitatbaumanwärtern soll aber naturschutzfachlich wertvolleren Bäumen der Vorzug gegeben werden.
Muss ich in Flächen, die unter Kriterium 12 fallen, auch Habitatbäume ausweisen?
Nein. Hier werden automatisch 5 Bäume/ha unterstellt.
Darf ich bereits vor Beantragung der Förderung ausgewiesene Habitatbäume mitzählen, um die geforderten fünf Habitatbäume pro Hektar zu erreichen?
Bereits ausgewiesene Habitatbäume können mitgezählt werden, vorausgesetzt, diese sind dauerhaft gekennzeichnet und erfüllen die Voraussetzungen (Mikrohabitate, Verteilung, etc.) der Förderrichtlinie. Sollten für die schon vorher ausgewiesenen Habitatbäume bereits andere Fördermittel bezogen werden, muss dies bei der FNR angemeldet und ggf. abgeklärt werden.
Siehe Punkt 5.5.3 der Förderrichtlinie: „Bei Antragstellern, denen für von eine von ihnen bewirtschaftete Waldfläche eine Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme für die Maßnahme „Erhalt von Biotop-/Habitatbäumen“ bewilligt wurde, wird die Zuwendung nach der Nummer 5.4.1, der Nummer 5.4.2.1 und der Nummer 5.4.2.2 auf der jeweiligen Fläche um 18 Euro je Hektar und Jahr gekürzt.“
Wo finde ich Hilfe bei der Ausweisung von Habitatbäumen?
Sie können sich bei der Forstbehörde erkundigen, ob man dort Forstdienstleistende kennt, die eine solche Arbeit übernehmen könnten Alternativ können Sie die forstlichen Hochschulen nach studentischen Hilfskräften anfragen.
Es ist davon auszugehen, dass je nach Bestandesstruktur und Topographie, im Durschnitt in Alleinarbeit 30 Bäume pro Stunde aufgesucht, markiert und erfasst werden können.
Fragen zu Kriterium 9: Rückegassen
Können bereits vorhandene Rückegassen mit Abständen von 20 oder 25 Metern noch genutzt werden?
Ja. Die Vorgaben der Rückegassenabstände von mindestens 30 Metern bzw. mindestens 40 Metern bei verdichtungsempfindlichen Böden beziehen sich auf die Neuanlage von Rückegassen. Bereits vorhandene Rückegassensysteme müssen nicht zurückgebaut werden.
Wie werden „verdichtungsempfindliche Böden“ definiert?
Hierzu finden Sie folgende Definition im Glossar der FNR: Verdichtungsempfindlich ist ein Boden, welcher aufgrund seiner Eigenschaften, insbesondere der Bodentextur, ein hohes Risiko trägt, dass es infolge mechanischer Belastungen (wie z.B. Befahren mit schweren Maschinen) zu dauerhaften Beeinträchtigungen der Bodenstruktur (Verdichtung) kommt.
Fragen zu Kriterium 10: Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel
Was ist unter einer „behördlichen Anordnung“ zu verstehen?
Hintergrund: Die FNR führt in ihrem FAQ zu Kriterium 10 aus: „Die Bestimmungen … sind nicht anzuwenden, wenn eine rechtliche Regelung oder Anordnung der Einhaltung des Kriteriums nachweislich entgegensteht“. Und auch die Förderrichtlinie beinhaltet unter Kap. 2.3 folgende Regelung: „Soweit der Einhaltung eines unter Nummer 2.2 aufgeführten Kriteriums eine rechtliche Regelung oder auf Grund einer solchen Regelung erlassene Anordnung oder Maßnahme entgegensteht, was vom Antragsteller bzw. vom Zuwendungsempfänger gegenüber der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) nachzuweisen ist, ist das Kriterium nicht anzuwenden.“
Eine behördliche (staatliche) Anordnung kann eine dafür zuständige Landesbehörde schriftlich erteilen. Diese Behörde kann ein Landesministerium oder ein vom Landesbetrieb autorisiertes Forstamt sein. Ein allgemeiner Hinweis auf die Bestimmungen zum Waldschutz im jeweiligen Landeswaldgesetz (LWaldG) ist nicht ausreichend, sondern es bedarf einer Präzisierung, die die erforderliche Maßnahme sowohl räumlich als auch zeitlich bestimmt. Eine mündliche Aussage der lokalen Revierleitung wäre nicht ausreichend, sondern es bedarf einer schriftlichen Expertise einer Fachbehörde, um den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) zu rechtfertigen.
Werden Kalkungen, wie etwa Bodenschutzkalkungen oder Pflanzplatzkalkungen, auch als Düngung gewertet?
Nein. Eine Kalkung zur Kompensation des Basenhaushaltes sowie notwendige Bodenschutzkalkungen zählen nicht dazu.
Gelten chemische Verbissschutzmittel auch als Pflanzenschutzmittel (PSM) und sind im Sinne der Förderrichtlinie somit nicht erlaubt?
Chemische Mittel zum Verbissschutz von Jungpflanzen gelten nicht als Pflanzenschutzmittel (PSM).
Welche Regelung gilt für Rodentizide?
Der Einsatz von Rodentiziden (chemische Nagerbekämpfung) ist komplett ausgeschlossen.
Darf ich spätblühende Traubenkirsche oder Adlerfarn mit chemischen Pflanzenschutzmitteln zur Kulturvorbereitung bekämpfen?
Nein, der Einsatz ist ausgeschlossen.
Fragen zu Kriterium 11: Wasserrückhaltung
Müssen Gräben / Entwässerungseinrichtungen nur verschlossen oder komplett zurückgebaut werden?
Ein kompletter Rückbau ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn beispielsweise
- die Pflege der Entwässerungsgräben eingestellt wurde und die heute noch vorhandenen Entwässerungseinrichtungen ihren Zweck nicht mehr erfüllen
- der Abfluss von Wasser verhindert wird, indem etwa Ableitungen oder Gräben mit geringem Materialaufwand verschlossen werden
Müssen Wegegräben bzw. Einrichtungen, die zur Entwässerung von Wegen dienen, verschlossen oder zurückgebaut werden?
Das Kriterium "Wasserrückhaltung" fordert nicht das Verschließen von Wegegräben. Wegegräben müssen zur Erhaltung der Infrastruktur offen gehalten werden.
Wie verhalte ich mich, wenn gesetzliche Regelungen o.ä. dem Verschließen von Gräben entgegenstehen?
Hier greift Nummer 2.3 der Förderrichtlinie. Die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen oder behördlicher Anordnungen, z.B. von Wasser- und Bodenverbänden stehen, sofern vom Zuwendungsempfänger gegenüber dem Projektträger FNR nachgewiesen, über der Einhaltung der Förderkriterien.
Muss ich Entwässerungsgräben auch zurückbauen, wenn die Folge sein könnte, dass der Bestand abstirbt?
Falls die Aufgabe der Pflege oder der Rückbau der Entwässerungsgräben zum Absterben der aufstockenden Bestände führen würde, so handelt es sich hierbei um einen übergeordneten Grund, der gegen die Maßnahmen spricht.
Wie ist mit Quelleinfassungen umzugehen?
Quelleinfassungen sind keine Einrichtungen zur Wasserrückhaltung.
Fragen zu Kriterium 12: Natürliche Waldentwicklung auf 5 % der Waldfläche
Wie ist die Mindestgröße für die Stilllegungsflächen definiert?
0,3 ha.
In welcher Form muss die ausgewiesene Fläche dokumentiert werden?
Es ist ausreichend, die Flächen, die für eine natürliche Waldentwicklung vorgesehen sind, auf einer Karte zu markieren. Die Grenzen der Einzelflächen müssen im Gelände identifizierbar sein (Schneisen, Gräben, Waldränder, …).
Kann die Fläche, die für die natürliche Waldentwicklung ausgewiesen werden soll, auch aus Teilflächen bestehen? Oder muss es sich um eine zusammenhängende Fläche handeln?
Die Stilllegungsfläche kann sich auf mehrere, räumlich getrennte Flächen aufteilen. Die Mindestgröße von 0,3 ha gilt dabei aber auch für die Teil-Stilllegungsflächen.
Können die aus der Nutzung genommenen Flächen auch Kahlflächen / Kalamitätsflächen sein, die genügend Naturverjüngung zur Wiederbewaldung erwarten lassen?
Ja. Es bestehen keine Anforderungen an die Stilllegungsflächen. Ggf. sind geltende, weitere gesetzliche Regelungen, wie die Wiederbewaldungspflicht, zu berücksichtigen.
Müssen Habitatbäume auch auf der 5%-Fläche gekennzeichnet werden?
Nein: Bitte beachten Sie dazu eine kürzlich (Ende Oktober 2023) aktualisierte Antwort der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) unter https://www.klimaanpassung-wald.de/faq-d. Sie finden die Auskunft der FNR auf der genannten Seite unter dem Punkt "Fragen zu Kriterium 8 (Habitatbäume)".
Dürfen auf den „Stillegungsflächen“ (Flächen mit natürlicher Waldentwicklung) trotzdem Windkraftanlagen aufgestellt werden?
Nein, eine Rückforderung der Förderung wäre die Folge.
Wie ist die Nutzung der Fläche mit 5% natürlicher Waldentwickung definiert - darf diese auf vorhandenen Wegen zur Naherholung oder durch Mountainbikefahrer genutzt werden?
Die in Kriterium 12 festgelegten Anforderungen beziehen sich auf die Bewirtschaftung / Pflege der Wälder, nicht auf das Betretungsrecht bzw. das allgemeine Nutzungsrecht. Das heißt, dass auf den Stilllegungsflächen forstwirtschaftliche Eingriffe zu unterbleiben haben, Wege und Mountainbike-Trails aber nicht gesperrt werden müssen.
Ist die Jagdausübung auf den stillgelegten Flächen gestattet?
Ja. Das Freischneiden von Schussschneisen oder Pirschwegen ist jedoch nicht zulässig.
Wann sind Pflegemaßnahmen naturschutzfachlich begründet?
Die Notwendigkeit der Maßnahmen (im Rahmen der Ausnahmen Naturschutz) ist über eine behördliche Anorderung / Expertise nachzuweisen. Initialpflanzungen o.ä. mit Genehmigung der Naturschutzbehörde wären in Ordnung; Mähen und Freischneiden würde einen Verstoß darstellen.
Darf auf den 5% Flächen für die Natürliche Waldentwicklung Borkenkäferholz aufgearbeitet werden bzw. Forstschutz betrieben werden?
Nur wenn diese Waldschutzmaßnahme behördlich angeordnet ist. Ansonsten sind jegliche Maßnahmen (außer wenn naturschutzfachlich notwendig) zu unterlassen.
Können auch Nichtholzbodenflächen, welche gemäß des SVLFG-Bescheides Bestandteil des Forstbetriebes sind, stillgelegt werden: Etwa Waldwiesen, Sukzessionsflächen, Brüche, Tümpel, etc.?
Die Förderrichtlinie zielt auf Waldflächen ab - somit lautet die Antwort: Ja, wenn dort eine natürliche Waldentwicklung möglich ist. Sowohl in der Definition des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) sowie auch in jener der allermeisten Landeswaldgesetze (LWaldG) sind die aufgeführten Nicht-Holzbodenflächen Teil des Waldes. Daher können auch Waldwiesen etc. als Flächen für eine natürliche Waldentwicklung (Krit. 12) ausgewiesen werden. Gewässer sind jedoch ausgeschlossen.
Ist Saatguternte in den ausgewiesenen Flächen noch möglich oder widerspricht dies dem Kriterium 12?
Laut Richtlinie sind auf den ausgewiesenen Flächen forstwirtschaftliche Eingriffe für mindestens 20 Jahre ausgeschlossen, Ausnahmen für Eingriffe in den Baumbestand sind lediglich naturschutzfachlich notwendige Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen sowie notwendige Verkehrssicherungs- und Forstschutzmaßnahmen. Saatguternte fällt nicht unter diese Ausnahmeregelung.
Kann ich Bestattungswälder als Fläche für Kriterium 12 ausweisen?
Eine Ausweisung als natürliche Waldentwicklungsfläche ist nicht zulässig, da im Laufe des 20jährigen Stilllegungszeitraum immer wieder forstliche Eingriffe notwendig sind.
Kann vorsorglich mehr als 5% Fächenanteil für die natürliche Waldentwicklung vorgehalten werden, um im Extremfall eine Ersatzfläche nachweisen zu können?
Es können vorsorglich auch mehr als fünf Prozent der zuwendungsfähigen Waldfläche ausgewiesen werden, wenn sichergestellt ist, dass Kriterien 1-11 (insb. Krit. 8) auf 95% der Fläche erfüllt werden.
Ist es zulässig, dass Flächen für Kriterium 12 gezäunt sind (z.B. ehemalige Kalamitätsflächen mit Pflanzungen vor Beginn des Förderzeitraumes)?
Es können gezäunte Flächen als NWE-Flächen gemäß Kriterium 12 ausgewiesen werden. Nicht zulässig ist es jedoch, in ausgewiesenen NWE-Flächen Zäune zu bauen.
Dieser Fragenkatalog wird kontinuierlich erweitert. Stand: 31.10.2024