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PEFC-Waldstandard:
4. Biologische Vielfalt in Waldökosystemen

Ziel ist die Bewahrung, Erhaltung und angemessene Verbesserung der biologischen Vielfalt im Konsens mit den nationalen und internationalen Verpflichtungen (z.B. FFH- und Vogelschutzrichtlinie). Die Waldbewirtschaftung berücksichtigt dabei die Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere der Naturwaldforschung, um im Rahmen von Ökosystemdienstleistungen bestmöglichen Nutzen aus natürlichen Strukturen und Prozessen zu ziehen, die biologische Vielfalt zu sichern und naturnahe klimaangepasste Bestände aufzubauen. Führt der Schutz der Biodiversität zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteilen für den Waldbesitzer, so sollte dies durch Förderprogramme oder Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes kompensiert werden.

4.1 Mit Ausnahme natürlicher Reinbestände werden Mischbestände mit standortgerechten Baumarten erhalten bzw. aufgebaut. Verjüngungsmaßnahmen werden genutzt, um Mischungsanteile zu erhöhen. Dabei genießen klimatolerante Herkünfte heimischer Baumarten eine besondere Beachtung. Bei der Beteiligung fremdländischer Baumarten wird sichergestellt, dass es durch deren Naturverjüngung nicht zu einer Beeinträchtigung der Regenerationsfähigkeit anderer Baumarten und damit zu deren Verdrängung kommt.

a) Bei einem Anteil von Mischbaumarten ab 10 % wird ein Bestand als gemischt angesehen.

b) Eine Baumart gilt dann als standortgerecht, wenn sie sich auf Grund physiologischer und morphologischer Anpassung an die Standortbedingungen in der Konkurrenz zu anderen Baumarten und zu Sträuchern, Gräsern und krautigen Pflanzen in ihrem gesamten Lebenszyklus von Natur aus behauptet, gegen Schäden weitgehend resistent ist und die Standortskraft erhält oder verbessert. Die Bewertung erfolgt in der Gesamtbetrachtung aller drei Kriterien Konkurrenzkraft, Sicherheit und Pfleglichkeit. So können auch Baumarten, zu deren Gunsten steuernde Eingriffe erfolgen (z.B. Eiche in Mischbeständen mit Buche) standortgerecht sein.

4.2 Seltene Baum- und Straucharten werden gefördert.

4.3 Strukturreiche Waldränder bieten einer Vielzahl von teils seltenen Pflanzen- und Tierarten einen Lebensraum. Sie haben zudem eine positive Wirkung auf das Waldinnenklima und können die Gefahr von Windwurf mindern. Der Waldbesitzer fördert struktur- und artenreiche Waldränder.

4.4 Auf geschützte Biotope und Schutzgebiete sowie gefährdete Tier- und Pflanzenarten wird bei der Waldbewirtschaftung besondere Rücksicht genommen.

4.5 Biotopholz, z.B. Totholz, Horst- und Höhlenbäume, wird zum Schutz der biologischen Vielfalt in angemessenem Umfang erhalten und gefördert. Verkehrssicherungspflicht, Waldschutz- und Arbeitsschutzvorschriften haben hierbei jedoch Priorität. Neu aufzustellende Betriebspläne beinhalten auch die Thematik „Biotopholz im Wald“ (siehe Leitfaden 5). Die Herkunfts- bzw. Verwendungsempfehlungen für forstliches Saat- und Pflanzgut werden eingehalten.

4.7 Saat- und Pflanzgut mit überprüfbarer Herkunft wird verwendet, soweit es für die jeweilige Herkunft am Markt verfügbar ist.

a) Die Überprüfbarkeit der Herkunft (Identität) wird durch ein von PEFC Deutschland anerkanntes Verfahren (z.B. ZÜF oder FFV) bzw. kontrollierte Lohnanzucht sichergestellt.
Die Wildlingswerbung und deren interne Verwendung sowie die Verwendung im eigenen Forstbetrieb erzeugten Saat- und Pflanzgutes bleiben von dieser Regelung unberührt.

4.8 Gentechnisch veränderte Organismen kommen nicht zum Einsatz.

4.9 An die zu verjüngende Baumart angepasste Verjüngungsverfahren werden angewendet. Der natürlichen Verjüngung wird der Vorzug gegeben, wenn die zu erwartende Verjüngung standortgerecht und qualitativ wie quantitativ befriedigend ist und eine Pflanzung aufgrund eines geplanten Waldumbaus nicht erforderlich ist.

4.10 Kahlschläge werden grundsätzlich unterlassen. Ausnahmen sind zulässig, wenn ein Umbau in eine standortgerechte Bestockung oder die Verjüngung einer standortgerechten Lichtbaumart aus dem Altbestand auf anderem Wege nicht möglich ist, wenn aufgrund kleinstparzellierter Betriebsstruktur andere waldbauliche Verfahren nicht sinnvoll sind oder aus zwingenden Gründen des Waldschutzes, der wirtschaftlichen Situation des Waldbesitzers, der Verkehrssicherungspflicht oder aufgrund von behördlichen Naturschutzplanungen.

a) Kahlschläge sind flächige Nutzungen in Beständen ohne Verjüngung, die auf der Fläche zu Freilandklima führen.

b) Kleinflächige Nutzungen, die der Entwicklung einer natürlichen Verjüngung oder dem Aufbau mehrstufiger Bestandesabfolgen dienen, und historische Waldnutzungsformen (Niederwaldbewirtschaftung) gelten nicht als Kahlschläge.

c) Zwingende Gründe der wirtschaftlichen Situation des Waldbesitzers sind wirtschaftliche Notlagen, die auf Anforderung gegenüber dem Zertifizierer in geeigneter Weise zu belegen sind.

4.11 Angepasste Wildbestände sind Grundvoraussetzung für naturnahe Waldbewirtschaftung im Interesse der biologischen Vielfalt. Der Waldbesitzer als Eigenjagdbesitzer oder als Mitglied einer Jagdgenossenschaft wirkt im Rahmen seiner jeweiligen persönlichen und rechtlichen Möglichkeiten auf angepasste Wildbestände hin (siehe Leitfaden 6).

a) Wildbestände gelten dann als angepasst, wenn die Verjüngung der Hauptbaumarten ohne Schutzmaßnahmen möglich ist, die Verjüngung der Nebenbaumarten gegebenenfalls mit vertretbarem Aufwand gesichert werden kann und frische Schälschäden an den Hauptbaumarten nicht großflächig auftreten.

Leitfaden 5:

Was bedeutet „angemessener Umfang“ in Bezug auf Biotopholz und was sollte bei der Behandlung des Themas „Biotopholz“ im Betriebsplan beachtet werden?

Biotopholz, bestehend aus Horst- und Höhlenbäumen, Totholz und besonderen Altbäumen, ist für den Schutz vieler Arten von besonderer Bedeutung. Diese Strukturen treten allerdings erst mit zunehmendem Alter auf und können hier ihre Funktionen besser erfüllen. Alters- und Zerfallsphasen sind in den Beständen, die durch den schlagweisen Hochwald geprägt sind, kaum vorhanden. Es ist wichtig, dass ein ausreichender Anteil an Totholz und Biotopbäumen bei der Bewirtschaftung berücksichtigt und dauerhaft von der Nutzung ausgenommen wird.

Als Biotopholz kommen bevorzugt in Betracht:

a) Bäume in einem Alter von über 70 Jahren, insbesondere Laubbäume;
b) Bäume, deren Erhalt kein unzumutbares Risiko für die Arbeits- oder Verkehrssicherheit oder für den Waldschutz darstellen. Aus Gründen der Arbeits- und Verkehrssicherheit kann es auch notwendig sein, Biotopbäume anstelle stehenden Totholzes als liegendes Totholz zu belassen;
c) Horstbäume;
d) Höhlenbäume, soweit deren Vorkommen nicht gehäuft ist (über zehn Bäume pro Hektar) und diese wirtschaftlich nicht wertvoll sind;
e) Bäume mit hohen Durchmessern (> 50 cm bzw. > 30 cm BHD bei Weichlaubbäumen) und schlechter Qualität;
f) einzelne gebrochene, geworfene oder bereits abgestorbene Bäume.

Angemessener Umfang bedeutet:

a) ausreichende Qualität (s. o.);
b) sinnvolle Verteilung;
c) Orientierung in Bezug auf ein ausreichendes Volumen können die Zielformulierungen in den Regionalen Waldberichten bieten.

Das Biotopholzmanagement sollte Eingang in die schriftlichen Arbeitsaufträge finden. Eine Markierung der Biotopbäume vor Erntemaßnahmen und vor der  Schlagabraumvergabe ist wünschenswert.

Leitfaden 6:

Wie kann der Waldbesitzer auf angepasste Wildbestände hinwirken?

Angepasste Wildbestände können vor allem erreicht werden, wenn Waldbesitzer und Jagdausübungsberechtigte partnerschaftlich zusammenarbeiten. Der Waldbesitzer wirkt auf der Grundlage der vegetationskundlichen Gutachten (soweit vorhanden) und durch Waldbegänge auf angepasste Wildbestände hin. Die Waldbegänge sollten mindestens einmal im Jahr durchgeführt und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Parallel zu einer kontinuierlich notwendigen, an den örtlichen waldbaulichen Gegebenheiten und Erfordernissen ausgerichteten Jagdausübung können flankierend Präventionsmaßnahmen ergriffen werden, um durch forstliche Maßnahmen zur Habitatgestaltung langfristig positiven Einfluss auf die Entwicklung des natürlichen Äsungsangebotes zu nehmen (z. B. Waldrandgestaltung, Berücksichtigung von Sukzessionsflächen).

Eigenjagdbezirke – in eigener Regie

Dem Eigenjagdbesitzer ist es durch die Gestaltung der Abschussplanung und deren sach-
gemäße Erfüllung möglich, selbst auf angepasste Wildbestände hinzuwirken. Sollten die
Rahmenbedingungen (Insellage, Wildbestände in den Nachbarrevieren) trotz entsprechen-
der Bemühungen nicht den erwarteten Erfolg bringen, ist dies dem Zertifizierer glaubwür-
dig darzustellen. Das Wildschadensrisiko kann auch durch geeignete Bejagungsmethoden
gesenkt werden.

Verpachtete Jagdbezirke

Im Zusammenhang eines PEFC-konformen jagdlichen Managements kommt in verpachteten Jagdbezirken der Ausgestaltung der Jagdpachtverträge eine besondere Bedeutung zu, denn diese bilden die vertragliche Grundlage für die jagdliche Bewirtschaftung und regeln die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Pächter und Verpächter. Bei der Ausgestaltung von Jagdpachtverträgen, vorrangig darauf ausgerichtet, Wildschäden zu vermeiden, sollten nachfolgende Aspekte besondere Berücksichtigung finden:

a) Vornahme eines jährlichen Waldbegangs mit Auswertung;
b) Festlegung der Hauptbaumarten und Regelungen zur Erfüllung der PEFC-Vorgaben;
c) Beschreibung der grundsätzlichen waldbaulichen Zielsetzung;
d) Vereinbarung von Vertragslaufzeiten gemäß der im Gesetz festgelegten Mindestlaufzeit;
e) Vereinbarung einer Option zum körperlichen Nachweis;
f) Vereinbarung der Option, ein Weisergattersystem mit Monitoring als mögliche waldökologische Bewertungsmethode anzulegen;
g) Vornahme einer angemessenen Abschussplanung und Erfüllung der Abschussfestsetzung;
h) Festlegung einer Vertragsstrafe bei Nichterfüllung des Abschusses unterhalb einer bestimmten Schwelle (z. B. 80 %) in Abhängigkeit vom Gefährdungsgrad des vegetationskundlichen Gutachtens;
i) Vereinbarung eines vorzeitigen Kündigungsrechts bei unzureichender Abschusserfüllung bzw. unbefriedigendem Waldzustand (z. B. überhöhter Verbiss / übermäßige Schälschäden gemäß waldbaulichem Gutachten);
j) Übertragung einer regelmäßigen Kontrollpflicht von Gatterflächen mit Information des Waldbesitzers hinsichtlich Reparaturbedarf;
k) Vereinbarung einer Option, für Rehwild, wenn es nicht der behördlichen Abschussplanung unterliegt, konkrete Mindestabschusszahlen mit dem Verpächter einvernehmlich abzustimmen.

Eine Alternative zur Verpachtung ist die Ausübung der Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger gemäß § 10 Abs. 2 BjagdG in GJB oder durch die Vergabe von Jagderlaubnisverträgen in EJB.

Verpachtete gemeinschaftliche Jagdbezirke

Jagdgenossen mit PEFC-zertifizierten Wäldern sollen gegenüber dem Zertifizierer dokumentieren, dass sie in geeigneter Weise (schriftlich oder mündlich im Rahmen der Versammlungen der Jagdgenossenschaft) versucht haben, auf die Abschussfestsetzung und die Gestaltung von Jagdpachtverträgen nach o. g. Vorgaben Einfluss zu nehmen, dass sie ggf. Wildschäden geltend gemacht haben und dass sie auf einen jährlichen Waldbegang hingewirkt haben.

Hier können Sie die PEFC-Waldstandards herunterladen: