Kalamitäten und der PEFC-Standard - Massenvermehrung von Borkenkäfern in Deutschlands Wäldern
Wie bewertet der PEFC-Standard Entrindung, Nasslagerung und Polterspritzung? Welche Forstunternehmer dürfen Waldbesitzer im Kalamitätsfall einsetzen?
Deutschlands Wälder setzen sich zu einem Viertel aus der Baumart Fichte zusammen. Das Wetter im Jahr 2018 war insbesondere der Fichte nicht sehr wohl gesonnen. Begonnen hat es bereits im Januar mit Orkantief Friederike, gefolgt von Hitze und Trockenheit. Damit wurde eine ideale Voraussetzung für den Borkenkäfer geschaffen, denn die Bäume sind geschwächt. Der Harzfluss, der bei einer Verletzung des Baumes normalerweise eintritt, ist dieses Jahr oft nicht zu finden und somit fehlt eine natürliche Barriere, die den Baum vor dem Eindringen des Käfers schützt. Ein deutliches Warnzeichen für befallene Bäume ist eine rötliche Verfärbung der Fichtenkrone, nun besteht dringender Handlungsbedarf. Befallene Einzelbäume oder gar Gruppen müssen schnellstmöglich entfernt werden. Eine Bekämpfungsmaßnahme ist jedoch nur erfolgreich, wenn die Käferbrut sich tatsächlich noch im Baum befindet und anschließend eine schnelle Abfuhr der geschlagenen Bäume aus dem Wald erfolgt.
Entnahme/Ernte des betroffenen Holzes – welche Regeln des PEFC-Standards gelten für eingesetzte Forstunternehmer im Kalamitätsfall?
Standardpunkt 6.4 regelt den Einsatz der Forstunternehmer im PEFC-zertifizierten Wald folgendermaßen:
In der Waldarbeit werden nur solche Dienstleistungs-, Lohnunternehmer und gewerbliche Selbstwerber eingesetzt, die ein von PEFC Deutschland anerkanntes Zertifikat besitzen.
b) Von dieser Regelung sind ausgenommen:
- Betriebe, die nach § 19 UStG „Besteuerung der Kleinunternehmer“ keine Umsatzsteuer leisten.
- die Aufarbeitung von nachgewiesenem Kalamitätsholz.
Dies bedeutet: Ein Kalamitätsfall wird in der Regel beim Finanzamt gemeldet und gilt als Nachweis für die Möglichkeit der Beauftragung von nicht-zertifizierten Forstunternehmern. Der Einsatz von Kleinunternehmern ist immer gestattet.
Wie ist die Polterbehandlung im Kalamitätsfall durch den PEFC-Standard geregelt?
Ist eine schnelle Abfuhr zum Sägewerk nicht zu bewerkstelligen, sind in der forstlichen Praxis die Entrindung der Stämme, die Nasslagerung oder die Polterspritzung mögliche Alternativen. Doch was sagt hierzu der PEFC-Standard – welche Maßnahmen sind erlaubt? Wie sollen Waldbesitzer handeln?
Wörtlich lautet die entsprechende Formulierung im Punkt 2.2 des PEFC-Standards zum allgemeinen Pflanzenschutzmitteleinsatz:
2.2 Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln finden nur als letztes Mittel z.B. bei schwerwiegender Gefährdung des Bestandes oder der Verjüngung nach Maßgabe des Pflanzenschutzgesetzes statt. Alternative organisatorische und/oder technische Maßnahmen haben Vorrang. Mit Ausnahme von Polterspritzungen sowie dem Ausbringen von Wundverschluss- und Wildschadensverhütungsmitteln wird für alle anderen Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln ein schriftliches Gutachten (siehe Leitfaden 2) durch eine fachkundige Person erstellt. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt in jedem Fall durch eine Person mit Sachkundenachweis gemäß PflSchG.
Demnach ist die Polterspritzung von den sehr rigiden Anforderungen zum Pflanzenschutzmitteleinsatz ausgenommen. Sie liegt immer in der Disposition des Betriebes und bedarf weder eines Gutachtens noch einer Genehmigung.
Zum Schluss: Die Entfernung von potentiell gefährlichem Material, wie der Rinde und des Kronenmaterials, darf nicht vergessen werden, bevor der Ausflug der nächsten Borkenkäfergeneration eintritt.