Hintergrundbericht: Bund setzt klares Signal für nachhaltige Holzbeschaffung

PEFC begrüßt „Gemeinsamen Leitfaden“

Stuttgart / Berlin, 16.10.2017:

  • Der Bund konkretisiert seine Beschaffungsrichtlinie, in der er Holz aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung fordert und die vielen Institutionen und Unternehmen als Blaupause dient
  • Der am 06.10.2017 veröffentlichte Leitfaden regelt nun eindeutig, wie holzbe- und
    -verarbeitende Betriebe eine nachhaltige Herkunft nachweisen können
  • Eine PEFC-Chain-of-Custody-Zertifizierung stellt dabei eine einfache und bewährte Nachweismöglichkeit dar, die auch viele weitere Vorteile bietet

Mit dem Beschaffungserlass für Holz und Holzprodukte setzt der Bund bereits seit 2010 ein klares Zeichen für die Nutzung von Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern. So fordert der Erlass, dass Holzprodukte, die durch die Bundesverwaltung beschafft werden,

 
„nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung“ stammen müssen. „Der Nachweis ist vom Bieter durch Vorlage eines Zertifikats von FSC, PEFC, eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen.“

An dieser Forderung hat sich über all die Jahre hinweg nichts geändert, wenngleich seit 2015 intensive Diskussionen über das „Wie“ geführt wurden: Wie genau soll ein holzbe- und -verarbeitendes Unternehmen die Legalität und Nachhaltigkeit nachweisen, wie sind Einzelnachweise zu gestalten, die als Alternative zu einer eigenen Chain-of-Custody-Zertifizierung genannt werden, und wie können kleinere Betriebe mit vertretbarem Aufwand die Nachweisführung stemmen?

Darüber herrscht nun Klarheit: Der „Gemeinsame Leitfaden zum Gemeinsamen Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten“ wurde vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) als einvernehmliche Handlungsanleitung hinsichtlich der bereits im Beschaffungserlass verankerten Nachweisführung erarbeitet. Grundsätzlich gelten dafür die folgenden beiden Verfahren:


a) Das Unternehmen verfügt über ein entsprechendes anerkanntes forstliches Chain-of-Custody (CoC) Zertifikat [u.a. PEFC] bzw. ein anderes gleichwertiges Zertifikat [welches vor der Vergabe durch das Thünen-Institut (TI) oder das Bundesamt für Naturschutz (BfN) auf Kosten des Bieters geprüft und belegt ist];

oder

b) Das Unternehmen, welches über kein anerkanntes CoC-Zertifikat verfügt, legt einen sogenannten Einzelnachweis vor [dieser muss belegen, dass das eingesetzte Holz bzw. die Holzprodukte aus FSC-/PEFC-zertifizierten oder gleichwertigen nachhaltigen Beständen stammen. In diesem Fall belegt der Auftragnehmer den Ein­satz von nachhaltigem Holz durch eine gesonderte Doku­mentation, welche durch unabhängige Dritte geprüft wird].

Der Wortlaut des Leitfadens ist unter http://www.gmbl-online.de/dokument/?user_nvurlapi_pi1%5Bdid%5D=7923993&cHash=f55fe2768a&src=redirect bzw. im hier beigefügten Dokument einzusehen.

Die Vorlage eines PEFC-Chain-of-Custody-Zertifikates, d.h. eine PEFC-Zertifizierung des eigenen Betriebs, ist nach wie vor der Königsweg, um Sanktionen bei fehlerhafter Nachweisführung zu vermeiden und um nicht bei jedem Folgeauftrag aufwändige Einzelnachweise beibringen zu müssen. Denn nach wie vor genügt die Zertifizierung des Ausgangsmaterials oder Vorproduktes nicht (z. B. des Holzes aus dem Sägewerk zur Herstellung von Bauelementen oder Transportverpackungen), sobald Betriebe in der Lieferkette das Holz weiterver- und bearbeiten.

„Es freut uns außerordentlich, dass der frisch veröffentlichte Leitfaden weiterhin ein klares Signal für die Bewahrung unserer Wälder ist, denn der Stellenwert von Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern wird deutlich betont. Nun hilft der neue Leitfaden nicht nur den öffentlichen Beschaffungsstellen bei der Durchführung der Ausschreibungen, er definiert jetzt auch für alle betroffenen Unternehmen klar, was zu tun ist. Wir empfehlen allen holzbe- und -verarbeitenden Betrieben, sich über die Vorteile einer PEFC-Zertifizierung zu informieren und die günstige und unbürokratische Option einer Gruppenzertifizierung in Betracht zu ziehen“, so Dirk Teegelbekkers, Geschäftsführer von PEFC Deutschland e.V.

An der PEFC-Gruppenzertifizierung können rechtlich unabhängige Betriebe mit maximal 50 Beschäftigten bzw. einem Jahresumsatz von max. 7 Mio. EUR teilnehmen. Ein „Gruppenkopf“ fungiert als Zentrale und koordiniert die Umsetzung des PEFC‐Standards. Er steht den Gruppenmitgliedern zudem beratend zur Seite und führt Schulungen für die Mitglieder durch. Diese Funktion kann auch eine Innung, ein Verband oder eine von zahlreichen Unternehmensberatungen übernehmen. Weitere Informationen hierzu können unter https://pefc.de/gruppenzertifizierung abgerufen werden.

Mit der PEFC-Zertifizierung auf der sicheren Seite

Neben der öffentlichen Hand beziehen sich zudem immer mehr große Privatunternehmen innerhalb ihrer Managementsysteme auf Beschaffungsregeln des Bundes und der Länder. Dazu zählen Großunternehmen wie die Deutsche Bank und die Deutsche Bahn, die sich an die jeweils aktuelle Beschaffungsrichtlinie der Bundesverwaltung anlehnen. Für den Einsatz als Baumaterial, die Büroausstattung oder für den Neu- und Ausbau von Firmenimmobilien kommt nur solches Holz zum Einsatz, dessen Herkunft sich zweifelsfrei belegen lässt.

Chronologie zum Bundesbeschaffungserlass

2007 wurde erstmals der „Gemeinsame Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten der Bundesregierung“ verabschiedet, in der explizit Holz aus nachhaltigen Quellen gefordert wurde – damals noch befristet auf eine Laufzeit von vier Jahren. Dieser wurde 2010 durch einen unbefristeten Erlass ersetzt. 2015 erfolgte die Veröffentlichung einer „Auslegung des Erlasses zur Beschaffung von Holzprodukten“, in welcher im Formblatt 248 präzisiert wurde, dass Teilnehmer an einer Ausschreibung des Bundes durch Vorlage eines eigenen Chain-of-Custody-Zertifikats, wie beispielsweise PEFC, dokumentieren müssen, dass Holz- und Holzprodukte aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung verwendet werden. Nach intensiven Diskussionen um diese Thematik setzte das Bundesumweltministerium im April 2016 diesen Auslegungserlass aus, um ihn mit den übrigen beteiligten Ministerien zu überarbeiten. Am 06.10.2017 erschien im „Gemeinsamen Ministerialblatt“ ein gemeinsamer Leitfaden über die Verfahren und Möglichkeiten des Nachweises zur Nachhaltigkeit.

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Catrin Fetz
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit