Frage der Woche: Bio-Öl / Hydrauliköl bei privaten Selbstwerbern?

Zählen private Selbstwerber zur "Waldarbeit"? Und gelten für sie die gleichen PEFC-Vorschriften bezüglich der Nutzung von Bio-Öl und Hydraulik-Öl?

Frage: Zählen private Selbstwerber zur "Waldarbeit"? Und gelten für sie die gleichen PEFC-Vorschriften bezüglich der Nutzung von Bio-Öl und Hydraulik-Öl? Folgenden Hintergrund zur Fragestellung:

In Indikator 5.5 werden Anforderungen an die „Waldarbeit“ beschrieben (Ketten- und Hydrauliköle, Bindemittel…). Unter a) wird definiert, dass Waldarbeit Holzernte, Rückearbeiten, Waldpflege und Pflanzung umfasst. Wie ist es in diesem Zusammenhang mit privaten Brennholz-Selbstwerbern? Zählen diese zur „Waldarbeit“ oder nicht? Bio-Kettenöl und Sonderkraftstoff sind explizit als Anforderung genannt (5.5 bzw. 6.6). Wie es aber mit Hydrauliköl, sofern private Selbstwerber z.B.

  • auf dem Waldweg einen hydraulischen Spalter verwenden
  • mit einer eigenen Winde einzelne Bäume zur Gasse / auf den Waldweg seilen.

In Leitfaden 8 ist angekreuzt, dass der private Selbstwerber zwar abbaubare Hydraulikflüssigkeiten braucht, aber kein Ölbindemittel auf der Maschine haben muss. Warum gilt demnach ein Teil von 5.5 für den privaten Selbstwerber und ein anderer Teil nicht?

Antwort: Private Brennholz-Selbstwerber werden generell vom PEFC-Waldstandard erfasst (Waldarbeit).

Es existiert aber folgende Ausnahmesituation: Ein privater Selbstwerber erwirbt bereits an die Waldstraße gerücktes Holz und transportiert dies mit seinem eigenen Schlepper ab. In diesem Falle würde sich der Vorgang bereits im Bereich der Produktkettenzertifizierung (CoC) abspielen, da die Waldarbeit mit Bereitstellung des Holzes an der Waldstraße endet.
Abgesehen von dieser Ausnahmesituation müssen schnell abbaubare Kettenöle und Sonderkraftstoff eingesetzt werden.

Die von privaten Selbstwerbern genutzten landwirtschaftlichen Schlepper besitzen in der Regel keinen separaten Hydraulikkreislauf, so dass hier ohnehin die PEFC-Vorgabe bzgl. biologisch schnell abbaubaren Hydraulikflüssigkeiten nicht anzuwenden ist (5.5).

Beachten Sie hierzu auch eine graphische Darstellung, die wir hier aufbereitet haben:

Die Leitfäden des PEFC-Standard sind allgemeine Hinweise und Erläuterungen und wurden als Hilfestellung für die Auslegung des Standards zur Verfügung gestellt. Der Standardgeber ist damals von der Situation ausgegangen, dass private Brennholzselbstwerber ihre Arbeiten mit der Motorsäge verrichten, daher fehlt die Empfehlung, das Mitführen eines Notfall-Sets für Ölhavarien in den Vertrag mit dem Selbstwerber aufzunehmen.

Diesbezüglich dürfen Betrieb gerne intern beschließen, auch den Punkt Ölbindemittel in ihre betriebliche Vorgabe aufzunehmen, sofern die privaten Selbstwerber auch landwirtschaftliche Zugmaschinen bei Ausübung von Tätigkeiten, welche der Waldarbeit zuzuordnen sind, einsetzen.

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Dirk Teegelbekkers
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Geschäftsführer