Frage der Woche: Aufarbeitung von Brennholz im Kommunalwald
Wir werden im Kommunalwald in Kürze wieder die jährliche Brennholzversteigerung durchführen. Die Aufarbeitung des Holzes erfolgt durch die Käufer. Wir werden in der Ausschreibung einen Motorsägenlehrgang fordern. Was müssen wir hierbei beachten?
Frage: Wir werden im Kommunalwald in Kürze wieder die jährliche Brennholzversteigerung durchführen. Die Aufarbeitung des Holzes erfolgt durch die Käufer. Wir werden in der Ausschreibung einen Motorsägenlehrgang fordern. Was müssen wir hierbei beachten?
Antwort: Der PEFC-Standard schreibt für private Selbstwerber einen qualifizierten Motorsägenlehrgang vor. Qualifiziert ist ein Lehrgang, wenn er den Selbstwerber zur Aufarbeitung von stehendem oder liegendem Holz befähigt und die Schulungsinhalte auf der Teilnahmebescheinigung ersichtlich sind. Die Schulungsinhalte sind im PEFC-Standard (Leitfaden 7) aufgeführt. Für bereits vor 2015 absolvierte Lehrgänge gilt ein Bestandsschutz.
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Zu diesem Thema haben wir für Waldbesitzende und Forstbetriebe die PEFC-Praxishilfe 04, "Private Brennholzwerber", entwickelt. Sie enthält wertvolle Tipps und Hinweise sowie eine „Erklärung zur privaten Brennholzwerbung“, die von Brennholzkundinnen und -kunden ausgefüllt werden kann. Diese kann dann direkt beim Forstbetrieb verbleiben – dadurch stellt dieser sicher, dass private Brennholzwerber alle vom PEFC-Standard geforderten Auskünfte über qualifizierte Motorsägenlehrgänge u.ä. abgegeben haben.
Die Formularvordrucke in dieser PEFC-Praxishilfen sind auch zusätzlich als digitale Kopiervorlage erhältlich, damit sie in größerer Zahl eingesetzt werden können.
Die gedruckten Ausgaben der PEFC-Praxishilfen können bei der PEFC-Geschäftsstelle per E-Mail an [email protected] vorbestellt werden. Die Abgabemenge ist auf 50 Stück pro Ausgabe pro Bestellung limitiert. Bitte beachten Sie, dass der Versand aufgrund der Vielzahl an eingehenden Bestellungen einige Zeit in Anspruch nehmen kann.