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FAQ zum PEFC-Fördermodul: Kriterien

Wir beantworten Ihre häufigsten Fragen zu den 12 Waldbewirtschaftungsanforderungen des PEFC-Fördermoduls

Auf dieser Seite finden Sie ein ausführliches FAQ zu den Kriterien des PEFC-Fördermoduls. Bitte beachten Sie zudem auch das FAQ der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) zu den Kriterien des klimaangepassten Waldmanagements sowie das von der FNR publizierte Glossar zu Definitionen und Erläuterungen zu einzelnen Kriterien des klimaangepassten Waldmanagements für eine Finanzierung zusätzlicher Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen.

Unsere PEFC-Videosprechstunde zum Fördermodul: Ihre Fragen zu den 12 Kriterien

Fragen zu Kriterium 1: Vorausverjüngung

In bestimmten Beständen, beispielsweise bei der Verjüngung von Eichenbeständen, muss ausreichend Licht vorhanden sein. Bis zu welchem Bestockungsgrad darf der Altbestand ggf. aufgelichtet werden?

Lichtsteuerung zur Einleitung von Verjüngung ist grundsätzlich möglich. Eine Auflichtung durch Kahlschläge größer 0,3 ha ist allerdings nicht zulässig. Als Anhaltspunkt für einen Bestockungsgrad unter Berücksichtigung des Kriteriums 6 (Verzicht auf Kahlschläge) könnte daher folgende Faustformel gelten: "Kein Bestockungsgrad von unter 0,3 auf einer Fläche von mehr als 0,3 ha". Damit sollte beispielsweise auch die Einleitung von Eichenverjüngung möglich sein.

Zu beachten sind hier ggf. auch weitere Regelungen aus dem PEFC-Standard für nachhaltige Waldbewirtschaftung.

Fragen zu Kriterium 2: Naturverjüngung

Welche räumliche und zeitliche Bezugseinheit ist für dieses Kriterium heranzuziehen?

Räumliche Bezugseinheit: Die waldbauliche Behandlungseinheit. Dies kann der in der forstlichen Planung ausgewiesene Bestand sein, je nach örtlicher Gegebenheit aber auch eine kleinere oder größere räumliche Einheit.

Bezugszeitraum: Die Vorgaben des Kriteriums sind innerhalb des im jeweiligen Landeswaldgesetz vorgegebenen Zeitraumes zur Erfüllung der Wiederaufforstungsverpflichtung umzusetzen.

Wie ist vorzugehen, wenn sich auf der Fläche nur bzw. vor allem Fichte naturverjüngt, die nicht standortheimisch ist?

Es muss sichergestellt sein, dass die Fichtennaturverjüngung auch um Mischbaumarten ergänzt wird, sodass am Ende ein Mischungsanteil von 51 % standortheimische Baumarten erreicht wird. Dies kann beispielsweise durch zusätzlichen Anflug und das aktive Fördern von Nebenbaumarten, wie Birke, Bergahorn oder anderen, sofern ausreichend vorhanden, erreicht werden oder müsste durch eine gezielte Pflanzung ergänzt werden.

 

Ist es möglich, nicht-standortheimische Baumarten aktiv in Bestände mit vorhandener Naturverjüngung einzubringen? Was ist dabei ggf. zu beachten?

Das Kriterium 2 verlangt, dass vorhandene Naturverjüngung, sofern diese überwiegend (mind. 51 %) aus standortheimischen Baumarten besteht, Vorrang haben soll. Dies schließt eine Ergänzung um nicht-standortheimische Baumarten nicht grundsätzlich aus. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass der Anteil standortheimischer Baumarten in dem jeweiligen Bestand hierdurch nicht unter 51 % absinkt.

Sollte die vorhandene Naturverjüngung hingegen aus überwiegend nicht-standortheimischen Baumarten bestehen, lautet die Vorgabe, durch die Ergänzung weiterer Mischbaumarten einen Mischungsanteil von mind. 51 % standortheimischen Baumarten in dem jeweiligen Endbestand sicherzustellen. Bis Ende der Förderperiode muss eine entsprechende Entwicklung erkennbar sein. Auch dies schließt ein aktives Einbringen nicht-standortheimischer Baumarten nicht grundsätzlich aus.

Wichtig ist hierbei anzumerken, dass dafür die jeweiligen Flächenanteile im Bestand und nicht die Pflanzenzahlen ausschlaggebend sind. So können bspw. auf einer 1 ha großen Verjüngungsfläche, die teilweise bereits mit Naturverjüngung (überwiegend standortheimisch) bestockt ist, so viele nicht-standortheimische Pflanzen eingebracht werden, bis der Flächenanteil der nicht standortheimischen Baumarten insgesamt 0,49 ha erreicht hat.

Fragen zu Kriterium 3: künstliche Verjüngung

Welche räumliche und zeitliche Bezugseinheit ist für dieses Kriterium heranzuziehen?

Räunliche Bezugseinheit: Die waldbauliche Behandlungseinheit. Dies kann der in der forstlichen Planung ausgewiesene Bestand sein, je nach örtlicher Gegebenheit aber auch eine kleinere oder größere räumliche Einheit.

Bezugszeitraum: Die Vorgaben des Kriteriums sind innerhalb des im jeweiligen Landeswaldgesetz vorgegebenen Zeitraumes zur Erfüllung der Wiederaufforstungsverpflichtung umzusetzen.

Bedeutet Kriterium 3, dass, je nach Standort, bei der Kunstverjüngung mindestens 51% standortheimische Baumarten gepflanzt werden müssen?

Ja. Bei der künstlichen Verjüngung ist ein überwiegender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhalten. Sollten in den Baumartenempfehlungen weitere standortheimische Baumarten, zusätzlich zu den Hauptbaumarten, aufgeführt werden, so können diese ebenfalls beteiligt werden.

Wäre bei der künstlichen Verjüngung eine Kombination aus beispielsweise 49% Douglasie und 51% Hybridlärche noch möglich?

Nein. Zwar würde es sich um eine Mischung handeln. Aber beide Baumarten gelten nicht als standortheimische Baumarten. Ihr Anteil wäre daher insgesamt auf maximal 49 Prozent zu beschränken.

 

Fragen zu Kriterium 4: Sukzessionsstadien

Welche Größenordnung versteht man unter "kleinflächigen Störungen"?

Bis zu 0,3 ha.

 

Ist die Regelung so zu verstehen, dass bei jeder Störung bis 0,3 ha die Sukzession zugelassen werden muss und nicht gepflanzt bzw. gesteuert werden darf?

Es wird gefordert, dass Sukzession zugelassen wird, nicht, dass die Flächen der Sukzession überlassen werden. Eine Ergänzung der Sukzession durch Pflanzung, um z.B. gezielt standortheimische Baumarten einzubringen, ist weiterhin möglich.

 

Fragen zu Kriterium 5: klimaresiliente, standortheimische Baumartendiversität

Fragen zu Kriterium 6: Verzicht auf Kahlschläge

Wie verhält es sich mit Umbau von Fichtenbeständen in Misch- bzw. Laubholzbestände - gelten dafür durchgeführte Saumschläge im Sinne der Richtlinie als Kahlschlag?

Auch bei einem Umbau (ohne Sanitärhiebe / Kalamitäten) von Fichtenbeständen hin zu Misch- oder Laubholzbeständen gilt das Kahlschlagsverbot. Flächige Auflichtungen sind auf maximal 0,3 ha zu begrenzen.

Gilt eine Fläche, auf der 2 m hohe Baumstümpfe stehen gelassen werden, auch als Kahlschlag?

Dies gilt auch als Kahlschlag, wenn der Bestand über das in der Förderrichtlinie beschriebene Maß („flächenhafte Nutzung ab einer Hiebsfläche von 0,3 ha“) genutzt wurde und lediglich Hochstümpfe verbleiben. Sollte aus Kalamitätsgründen eine Fläche beräumt werden, können Hochstümpfe allerdings ein geeignetes Verfahren sein, um Totholz anzureichern und so die geforderte Derbholzmasse zu erreichen.

Wenn eine Kalamität über die Flächengröße von 0,3 ha hinaus geht, ist in diesem Fall der nötige Kahlschlag möglich?

Bei der Entfernung von befallenen oder abgestorbenen Bäumen auf einer Kalamitätsfläche handelt es sich nicht um einen Kahlschlag, denn unter Kahlschlag ist ein waldbauliches Verfahren zu verstehen. Zwar ist das Resultat einer Kalamität auch eine Kahlfläche, hierfür gilt aber nicht die Größenbegrenzung des Kriteriums 6.

Fragen zu Kriterium 7: Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz

In welcher Form und Menge soll die Erhöhung von Totholz erreicht werden?

Hier gibt es keine Vorgaben, weder quantitativ bzgl. Festmeter pro Hektar noch qualitativ. Es sollte aber eine Verbesserung erreicht werden und nachweislich sichtbar sein.

Wie kann für die Überprüfung nachgewiesen werden, dass der Totholzanteil gesteigert wurde?

Da es gibt keine Vorgaben hinsichtlich der Totholzmenge gibt, weder quantitativ bzgl. Festmeter pro Hektar noch qualitativ, müssen Waldbesitzende dazu keine Daten erheben - sondern gegenüber den Auditorinnen und Auditoren glaubhaft ihre Planung darlegen, wie eine Verbesserung in Bezug auf Totholz erreicht werden soll.

Ist das gezielte Anlegen von Hochstümpfen bei der Umsetzung des Kriteriums 7 verpflichtend?

Es gibt keine Verpflichtung zur Anlage von Hochstümpfen. Wenn auf einzelnen Flächen kein hinreichender Anteil von Totholz erreicht werden kann, so kann das Anlegen von Hochstümpfen ein geeignetes Verfahren sein, Totholz künstlich anzureichern.

Fragen zu Kriterium 8: Habitatbäume

Wie müssen Habitatbäume markiert werden?

 Habitatbäume oder Habitatbaumanwärter sind permanent zu kennzeichnen und sollten im Bestand deutlich erkennbar und auffindbar sein. Ob dies mit Sprühfarbe, Reißhaken, Plaketten oder auf anderem Wege vorgenommen wird, können Waldbesitzende selbst entscheiden. Da sowohl Farbe als auch Bänder über einen längeren Zeitraum witterungsanfällig sein können, empfiehlt die FNR, zusätzlich zur Markierung im Bestand, die GPS-Koordinaten der Habitatbäume einzulesen.

 

Müssen Habitatbäume auf einer Karte dokumentiert oder eingemessen werden?

Nein. Die Dokumentation auf einer Forst- oder Flurkarte oder das Einmessen von GPS-Koordinaten wird empfohlen, jedoch gibt es hierfür keine verpflichtenden Vorgaben.

 

Wie sollen die Habitatbäume auf der Waldfläche verteilt sein bzw. können sie in Gruppen ausgewiesen werden?

Das Kriterium 8 verlangt grundsätzlich eine gleichmäßige Verteilung von fünf Habitatbäumen pro Hektar Waldfläche, aber ermöglicht in Ausnahmefällen auch Alternativen: Wenn eine Verteilung von fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar nicht möglich ist (z. B. durch Kalamitäten oder weil dies aufgrund einer höheren Anzahl bereits vorhandener wertvoller Habitatbäume in anderen Beständen als wenig sinnvoll erachtet wird), können diese entsprechend anteilig auf den gesamten Betrieb verteilt werden, dabei ist eine Klumpung (Habitatbaumgruppen) möglich. Falls im Nachbarbestand ökologisch wertvollere Bäume stehen, kann die erforderliche Zahl auch dorthin verschoben werden. Eine gesamtbetriebliche Klumpung ist nicht zulässig.

Bitte beachten:

1) Bei der Auswahl von Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern soll naturschutzfachlich wertvolleren Bäumen der Vorzug gegeben werden.

2) Bei einer anteiligen Verteilung der Habitatbäume sind explizit Flächen ausgeschlossen, die nach dem Kriterium 12 einer natürlichen Waldentwicklung vorbehalten sind oder Flächen auf denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Nutzung ausgeschlossen ist.

Muss es sich bei Habitatbäumen zwingend um stehende Bäume handeln oder dürfen es auch bereits liegende / abgestorbende Bäume sein?

Bei Ausweisung eines Habitatbaumes muss es sich immer um einen stehenden Baum handeln, der aber bereits abgestorben sein darf. Wenn dieser später umkippen sollte, bleibt es ein Habitatbaum.

Was passiert, wenn der ausgewiesene Habitatbaum abstirbt?

Ausgewiesene Habitatbäume bleiben anerkannte Habitatbäume, auch wenn sie später absterben.

Wie können Habitatbäume ausgewiesen werden, wenn es sich bei der Waldfläche um eine 100%ige Kalamitätsfläche oder große Jungbestandsflächen handelt?

Kriterium 8 ermöglicht auch die Ausweisung von Habitatbaumanwärtern, es können also auch Bäume aus Naturverjüngung oder Pflanzung nachweislich als Habitatbaumanwärter gekennzeichnet werden. Bei der Auswahl von Habitatbaumanwärtern soll aber naturschutzfachlich wertvolleren Bäumen der Vorzug gegeben werden.

 

Fragen zu Kriterium 9: Rückegassen

Können bereits vorhandene Rückegassen mit Abständen von 20 oder 25 Metern noch genutzt werden?

Ja. Die Vorgaben der Rückegassenabstände von mindestens 30 Metern bzw. mindestens 40 Metern bei verdichtungsempfindlichen Böden beziehen sich auf die Neuanlage von Rückegassen. Bereits vorhandene Rückegassensysteme müssen nicht zurückgebaut werden.

Fragen zu Kriterium 10: Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel

Werden Kalkungen, wie etwa Bodenschutzkalkungen oder Pflanzplatzkalkungen, auch als Düngung gewertet?

Nein. Eine Kalkung zur Kompensation des Basenhaushaltes sowie notwendige Bodenschutzkalkungen zählen nicht dazu.

 

Gelten chemische Verbissschutzmittel auch als Pflanzenschutzmittel (PSM) und sind im Sinne der Förderrichtlinie somit nicht erlaubt?

Chemische Mittel zum Verbissschutz von Jungpflanzen gelten nicht als Pflanzenschutzmittel (PSM).

Fragen zu Kriterium 11: Wasserrückhaltung

Müssen Gräben / Entwässerungseinrichtungen nur verschlossen oder komplett zurückgebaut werden?

Ein kompletter Rückbau ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn beispielsweise

- die Pflege der Entwässerungsgräben eingestellt wurde und die heute noch vorhandenen Entwässerungseinrichtungen ihren Zweck nicht mehr erfüllen
- der Abfluss von Wasser verhindert wird, indem etwa Ableitungen oder Gräben mit geringem Materialaufwand verschlossen werden

Müssen Wegegräben bzw. Einrichtungen, die zur Entwässerung von Wegen dienen, verschlossen oder zurückgebaut werden?

Das Kriterium "Wasserrückhaltung" fordert nicht das Verschließen von Wegegräben. Wegegräben müssen zur Erhaltung der Infrastruktur offen gehalten werden.

Wie verhalte ich mich, wenn gesetzliche Regelungen o.ä. dem Verschließen von Gräben entgegenstehen?

Hier greift Nummer 2.3 der Förderrichtlinie. Die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen oder behördlicher Anordnungen, z.B. von Wasser- und Bodenverbänden stehen, sofern vom Zuwendungsempfänger gegenüber dem Projektträger FNR nachgewiesen, über der Einhaltung der Förderkriterien.

Fragen zu Kriterium 12: Natürliche Waldentwicklung auf 5 % der Waldfläche

Kann die Fläche, die für die natürliche Waldentwicklung ausgewiesen werden soll, auch aus Teilflächen bestehen? Oder muss es sich um eine zusammenhängende Fläche handeln?

Die Stilllegungsfläche kann sich auf mehrere, räumlich getrennte Flächen aufteilen. Die Mindestgröße von 0,3 ha gilt dabei aber auch für die Teil-Stilllegungsflächen.

Können die aus der Nutzung genommenen Flächen auch Kahlflächen / Kalamitätsflächen sein, die genügend Naturverjüngung zur Wiederbewaldung erwarten lassen?

Ja. Es bestehen keine Anforderungen an die Stilllegungsflächen. Ggf. sind geltende, weitere gesetzliche Regelungen, wie die Wiederbewaldungspflicht, zu berücksichtigen.

Müssen Habitatbäume auch auf der 5%-Fläche gekennzeichnet werden?

Nein: Bitte beachten Sie dazu eine kürzlich (Ende Oktober 2023) aktualisierte Antwort der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) unter https://www.klimaanpassung-wald.de/faq-d. Sie finden die Auskunft der FNR auf der genannten Seite unter dem Punkt "Fragen zu Kriterium 8 (Habitatbäume)".

Dürfen auf den „Stillegungsflächen“ (Flächen mit natürlicher Waldentwicklung) trotzdem Windkraftanlagen aufgestellt werden?

Nein, eine Rückforderung der Förderung wäre die Folge.

Wie ist die Nutzung der Fläche mit 5% natürlicher Waldentwickung definiert - darf diese auf vorhandenen Wegen zur Naherholung oder durch Mountainbikefahrer genutzt werden?

Die in Kriterium 12 festgelegten Anforderungen beziehen sich auf die Bewirtschaftung / Pflege der Wälder, nicht auf das Betretungsrecht bzw. das allgemeine Nutzungsrecht. Das heißt, dass auf den Stilllegungsflächen forstwirtschaftliche Eingriffe zu unterbleiben haben, Wege und Mountainbike-Trails aber nicht gesperrt werden müssen.

Ist die Jagdausübung auf den stillgelegten Flächen gestattet?

Ja. Die in Kriterium 12 festgelegten Anforderungen beziehen sich auf die Bewirtschaftung bzw. Pflege der Wälder, nicht auf das Jagdrecht bzw. das Jagdausübungsrecht. Das heißt, dass auf den Stilllegungsflächen die forstwirtschaftliche Eingriffe zu unterbleiben haben, eine Bejagung aber weiterhin erfolgen kann.

Darf auf den 5% Flächen für die Natürliche Waldentwicklung Borkenkäferholz aufgearbeitet werden bzw. Forstschutz betrieben werden?

Nur wenn diese Waldschutzmaßnahme behördlich angeordnet ist. Ansonsten sind jegliche Maßnahmen (außer wenn naturschutzfachlich notwendig) zu unterlassen.

Können auch Nichtholzbodenflächen, welche gemäß des SVLFG-Bescheides Bestandteil des Forstbetriebes sind, stillgelegt werden: Etwa Waldwiesen, Sukzessionsflächen, Brüche, Tümpel, etc.?

Die Förderrichtlinie zielt auf Waldflächen ab. Sowohl in der Definition des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) sowie auch in jener der allermeisten Landeswaldgesetze (LWaldG) sind die aufgeführten Nicht-Holzbodenflächen Teil des Waldes. Daher können auch Waldwiesen etc. als Flächen für eine natürliche Waldentwicklung (Krit. 12) ausgewiesen werden.

Ist Saatguternte in den ausgewiesenen Flächen noch möglich oder widerspricht dies dem Kriterium 12?

Laut Richtlinie sind auf den ausgewiesenen Flächen forstwirtschaftliche Eingriffe für mindestens 20 Jahre ausgeschlossen, Ausnahmen für Eingriffe in den Baumbestand sind lediglich naturschutzfachlich notwendige Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen sowie notwendige Verkehrssicherungs- und Forstschutzmaßnahmen. Saatguternte fällt nicht unter diese Ausnahmeregelung.

Dieser Fragenkatalog wird kontinuierlich erweitert. Stand: 06.10.2023

Video mit FAQs zu den Kriterien

PEFC-Videosprechstunde zum Fördermodul II: Fragen zu den 12 Kriterien

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Anja Kühne
Anja Kühne
Projektmanagerin PEFC-Fördermodul