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Waldbesitzer, die an der PEFC-Zertifizierung teilnehmen, sollen über die in diesem Dokument definierten Anforderungen hinaus die Vorgaben für Teilnehmer an der regionalen Zertifizierung gemäß
PEFC D 1001 erfüllen, insbesondere:
a) volle Kooperation und Unterstützung anbieten, damit alle Anfragen von Seiten der Regionalen Arbeitsgruppe oder einer Zertifizierungsstelle bezüglich relevanter Daten, Dokumentationen oder anderer Informationen effektiv beantwortet werden können; Zugang zu seinen Wäldern und anderen betrieblichen Einrichtungen erlauben, sowohl in Verbindung mit internen und externen Audits oder anderen Überprüfungen;
b) relevante korrigierende und vorbeugende Maßnahmen, die von der Regionalen Arbeitsgruppe auferlegt wurden, und andere Maßnahmen im Rahmen des Handlungsprogramms, welche für den Teilnehmer relevant sind, umsetzen;
c) die Gebühr für die Teilnahme an der regionalen Zertifizierung, wie in PEFC D 4003 spezifiziert, bezahlen.
d) die als „PEFC-zertifiziert“ verkauften Produkte entsprechend der in PEFC D 1001 Anlage 5 dargestellten Anforderungen deklarieren und die Anforderungen an die Verwendung des PEFC-Logos (PEFC D ST 2001) erfüllen.
Diese Standards beziehen sich ausschließlich auf die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern (Holzboden- und Nichtholzboden-Fläche). Flächig ausgeprägte Sondernutzungen können auf Antrag des Waldbesitzers von diesen Regelungen ausgeschlossen werden. Bei bestehender PEFC-Zertifizierung ist die Neuanlage solcher Sonderflächen nur zulässig, wenn die nachhaltige Waldbewirtschaftung im Gesamtbetrieb und die Waldfunktionen im Bereich der Sonderflächen durch deren Umfang und die Größe der Einzelflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Bei Antragstellung ist die Lage und Ausdehnung der Sonderflächen gegenüber der jeweiligen Regionalen PEFC-Arbeitsgruppe zu dokumentieren. Produkte aus diesen Flächen dürfen nicht als PEFC-zertifiziert verkauft oder mit dem PEFC-Logo gekennzeichnet werden.
Ausnahmen bilden
(1) Weihnachtsbäume, die im Zuge regulärer Waldbewirtschaftung etwa
bei der Jungwuchspflege anfallen, und
(2) Produkte aus Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die einzelbetrieblich nach dem PEFC-Weihnachtsbaumstandard zertifiziert sind.
a) Als flächig ausgeprägte Sondernutzungen gelten insbesondere Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen, Kurzumtriebsplantagen auf Waldflächen, Versuchsflächen und Wildgatter.
0.1 Gesetzliche und andere Forderungen, zu deren Einhaltung der Waldbesitzer verpflichtet ist, werden beachtet. Hierzu gehören beispielsweise:
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